Der Pfändungsschutz von Lebensversicherung ist im § 167 des Versicherungsvertragsgestzt geregelt:
Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Uwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851 c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

Die Anforderungen des § 851 c Abs. 1 der Zivilprozessordnung können Sie durch Klick auf den nachfolgenden Link einsehen:       Bitte hier klicken!

 

 

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