Diese nahezu unbekannte und in Prospekten kaum erwähnte gesetzliche Anzeigepflicht besteht erneut, sofern sich die Beteiligungsquote später verändert oder die Anteile verkauft werden. Wer dem nicht, unvollständig oder verspätet nachkommt, begeht nach Paragraf 138 Abgabenordnung eine Steuergefährdung. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit Bußgeld und Zwangsmitteln von bis zu 5000 Euro geahndet werden.

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