Bei einigen Sparten gilt der bisherige Partner für eine gewisse Übergangsfrist noch mitversichert. Hier sollte der Partner jedoch überlegen, ob der frühzeitige Abschluss eines
eigenen Vertrages für ihn nicht vorteilhafter ist und eventuelle (weitere) Ärgernisse mit dem Ex-Partner so vermieden werden können. Der Vertrags- und Ansprechpartner des Versicherers bleibt nämlich der Ex-Partner (=VN); ob dieser für die fristgemäße Beitragszahlung sorgt und somit überhaupt Versicherungsschutz über den Vertrag gegeben ist, entzieht sich somit meist dem Kenntnisstand des Noch-Mitversicherten. Auch im Schadenfall, welcher durch diesen in der Übergangsfrist evtl. verursacht wird, fließt die Korrespondenz i. d. R. an den Versiche- rungsnehmer, der dann für die Weiterleitung an den Ex-Partner verantwortlich wäre.

Angaben zu den Zusammenhängen zwischen Versicherungsbeiträgen und Unterhalts- regelungen betreffen das Familienrecht und werden daher hier nicht aufgeführt.

a) Sachversicherungen

Privathaftpflicht:

Für die Mitversicherung in der Privathaftpflicht (Familienhaftpflicht) kommt es alleine darauf an, dass die Ehe laut Trauschein besteht; auch getrennt lebende Ehepartner würden beide aus dem gleichen Vertrag Versicherungsschutz genießen. Es sind die o. g. möglichen Probleme während der Übergangsfrist zu beachten. Erst mit der Scheidung erlischt der Versicherungs-schutz für den Ehegatten.

Sollte der Versicherungsnehmer jedoch noch vor dem Scheidungstermin seinen neuen Lebensgefährten als Mitversicherten in den Vertrag eingeschlossen haben lassen, so fällt der Noch-Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Vertrag heraus; meistens, ohne etwas davon zu erfahren. Bei manchen Versicherern ist der Einschluss eines anderen Partners jedoch erst möglich, wenn der VN von dem bisher mitversicherten Partner rechtskräftig geschieden ist.

Wenn Kinder vorhanden sind:

Sofern Kinder vorhanden sind, bleiben diese i. d. R. automatisch im bisherigen Vertrag mitversichert, unabhängig davon, welcher Elternteil Versicherungsnehmer ist und welchem das Sorgerecht zugesprochen wird. Für den nicht mehr mitversicherten Elternteil empfiehlt es sich, einen eigenen Vertrag gem. Familien-Tarif abzuschließen, da er z. B. wegen einer möglichen Aufsichtspflichtverletzung des Kindes in Anspruch genommen werden kann.

Wenn keine Kinder vorhanden sind:

Der bisherige Familien-/ Partner-Tarif kann je nach Versicherer auf den Single-Tarif umgestellt werden, sofern kein neuer Lebenspartner in den Vertrag aufgenommen werden soll.

Tierhalterhaftpflicht:

Derjenige, der das Tier behält und hierfür haftet, sollte den Vertrag übernehmen, sofern er nicht schon der bisherige VN ist. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht nicht, da der Vertrag an das Tier gebunden ist und nicht an den Versicherungsnehmer.
Es sollte geprüft werden, ob sich durch die neuen Lebensumstände eventuell Änderungen ergeben haben (z. B. Umzug in Mietwohnung: Mitversicherung der Mietsachschäden; Auslandsaufenthalt).


Gewässerschaden- und Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht

Sofern das versicherte Gebäude nicht in Besitz eines der Partner verbleibt, auf den die VN- Eigenschaft übertragen werden könnte, so wird der Vertrag wegen Risikofortfall aufgehoben.

Eventuelle Änderungen (z.B. Vermietung des Risikos, Veränderung der Wohneinheiten, usw.) sind bei Vertragsfortführung dem Versicherer mitzuteilen.

Gebäude:

Ein Ehepartner ist im Grundbuch eingetragen:

Wer im Grundbuch als Eigentümer steht, bleibt auch weiterhin Versicherungsnehmer des Vertrages und muss die Beiträge zahlen.

Beide Ehepartner sind im Grundbuch eingetragen:

Sind beide Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und ggf. Versicherungs- nehmer, läuft der Versicherungsschutz nach der Scheidung weiter. Neuer Versicherungs- nehmer sind dann die geschiedenen Ehegatten als Eigentümergemeinschaft der Immobilie, da der Versicherungsschutz an die Immobilie und nicht an die Personen geknüpft ist.

In der Regel übernimmt künftig der Partner die Beiträge, der das Haus alleine nach der Trennung bewohnt oder den wirtschaftlichen Nutzen hat.

Bei einer Umschreibung im Grundbuch geht die Gebäudeversicherung auf den neuen Eigentümer über, welcher dann über die Fortführung oder außerordentliche Kündigung des Vertrages gem. §§ 70, 73 des VVGs bestimmen kann.
Diese Regelung trifft auch auf den Verkauf des Gebäudes an Dritte zu.

Glas:

Mobiliar-Glasversicherung:

Die Glasversicherung zieht mit dem VN in die neue Wohnung um. Es sollte überprüft werden, ob eventuell neu hinzukommende Risiken wie beispielsweise künstlerisch bearbeitete Gläser,
Aquarien, Glaskeramik-Kochflächen, usw. mitversichert gelten bzw. eingeschlossen werden müssen.

Gebäude-Glasversicherung / Haushaltglas:

Wird das Gebäude an einen neuen Eigentümer verkauft, so geht bei einer Umschreibung im Grundbuch die Glasversicherung genau wie die Gebäudeversicherung auf den neuen Eigentümer über, welcher dann über die Fortführung oder außerordentliche Kündigung des Vertrages gem. §§ 70, 73 des VVGs bestimmen kann.

Bleibt das Gebäude im Eigentum des VN, wird jedoch vermietet, so kann er den bisherigen Vertrag für dieses Risiko bei Bedarf weiter fortführen.

Bewohnt der VN ein neues Einfamilienhaus benötigt er ggf. eine neue Glasversicherung.
Auch hier sollte die Mitversicherung von eventuell neuen Risiken wie beispielsweise Gewächshäusern, fest eingebaute Duschkabinen, Abdeckungen von Sonnenkollektoren, Lichtkuppeln, usw. geprüft werden.



Hausrat:

Entscheidend ist hier bereits die Trennung, nicht die Scheidung.

Wenn einer der Ehepartner VN war:

Zieht der VN bei einer Trennung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Wohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des VN und die bisherige Ehewohnung. Für die bisherige Wohnung besteht Versicherungsschutz bis zu einer Vertrags-
änderung – längstens bis zu drei Monaten nach der nächsten Prämienfälligkeit. Selbstverständlich kann sich der in der Wohnung verbleibende Ehepartner schon vor Ablauf dieser Übergangsfrist um eigenen Versicherungsschutz bemühen, wenn er im Schadenfall nicht wünscht, dass die Schadenabwicklung über den Ex-Partner (=VN) läuft.

Verlegt der VN seinen Hauptwohnsitz ins Ausland, gilt für den anderen in der alten Wohnung verbleibenden Ehepartner ebenfalls die drei-Monats-Regelung.

Bleibt jedoch der VN in der bisherigen Wohnung, so besteht nur für diese Versicherungs- schutz. Der ausziehende Partner benötigt für seine neue Wohnung eine eigene Hausrat-
versicherung; die o. g. Übergangsregelung gilt nicht.

Sofern beide aus der bisherigen Wohnung ausziehen, besteht nur Versicherungsschutz in der neuen Wohnung des VN, der andere Ehepartner benötigt eine eigene Versicherung; die Über-
gangsfrist gilt auch hier nicht.

Wenn beide Ehepartner VN waren:

Sind beide Ehegatten als VN eingetragen, muss geklärt werden, für welche Wohnung der Versicherungsvertrag fortbestehen soll; der andere Ehegatte benötigt dann eine neue Versicherung. Bleibt einer der Ehegatten in der bisherigen Wohnung wohnen, empfiehlt es sich der Einfachheit halber, den Vertrag für diesen Risikoort beizubehalten und so ggf. nur den VN zu ändern und die Versicherungssumme zu reduzieren.

Sofern der Hausrat aufgeteilt wird, sollte der bestehende Hausratvertrag entsprechend ange- passt werden (Versicherungssumme, ggf. neue Wohnfläche und Risikoverhältnisse bei Umzug des VN, usw.).




Kfz:

Generell sollten die bisherigen Rabattmerkmale (z.B. Nutzerkreis, jährliche km-Leistung, Wohneigentum) überprüft und ggf. aktualisiert werden.

Sollte ein oder beide Ehegatten umziehen, muss das jeweilige Fahrzeug im neuen Zulassungsbezirk umgemeldet werden, was zu einer Änderung der Regionalklassen und hierdurch des Beitrages führen kann.

Erst- und Zweitwagen waren auf einen Versicherungsnehmer zugelassen:

Sind Erst- und Zweitwagen gemeinsam auf einen Versicherungsnehmer zugelassen, so hat er das Recht auf beide erfahrenen Schadenfreiheitsrabatte (SFR). Die Übertragung eines / beider SFR auf den anderen Ehepartner ist freiwillig; einen Anspruch auf die Übertragung hat der andere Partner nicht.

Der andere Gatte wird mit dem Abschluss einer eigenen Versicherung für sein Fahrzeug, so-
fern er keinen SFR übertragen bekommt, zumeist mit dem für Anfänger geltenden Beitrags- satz eingestuft; allerdings gibt es mittlerweile auch Versicherer, die Geschiedenen günstigere Einstiegstarife gewähren.

Erst- und Zweitwagen sind auf unterschiedliche Versicherungsnehmer zugelassen:

Sofern jeder Ehepartner einen eigenen Kfz-Vertrag mit selbständigem SFR hat, ergeben sich ggf. außer Anpassung der bisherigen Rabattmerkmale, Änderung des Zulassungsbezirkes und geändertem Rechnungszahler i. d. R. keine weiteren Vertragsauswirkungen.

Unfall:

Grundsätzlich hat eine Scheidung keine Auswirkung auf den Versicherungsvertrag. Sollte auch hier die Trennung von Versicherungsnehmer und Mitversicherten vorliegen, sollte die Scheidung der Versicherung angezeigt werden, so dass die Police abgeändert werden kann. Ein eventueller Sonderrabatt aufgrund der Anzahl der Versicherten Personen kann entfallen. Der mitversicherte Gatte, der nicht Versicherungsnehmer ist, kann aus dem alten Vertrag ausgeschlossen werden und kann einen eigenen Vertrag abschließen. Der bisherige Vertrag kann aber auch unverändert fortgeführt werden; der Versicherungsnehmer hat hier Gestal -tungsfreiheit (z.B. Vertragsführung auf fremde Rechnung für den Ex-Partner).

Wenn Kinder vorhanden sind:

Häufig wird der Vertrag auf denjenigen übertragen, bei dem die Kinder im Haushalt leben.
Wenn beide Ex-Partner VN waren, so ist der Vertrag auf denjenigen mit Sorgerecht zu übertragen.

Weitere Änderungen:

Sollten sich aufgrund der Scheidung und der daraus resultierenden neuen Lebensumstände weitere Veränderungen ergeben, so sind diese ebenfalls dem Versicherer mitzuteilen (z. B. neuer Beruf = evtl. andere Gefahrengruppe, Umzug ins Ausland, usw.).




Rechtsschutz:

Selbst wenn Ehepaare schon getrennt leben, bleibt der Rechtsschutz bis zur Scheidung erhalten. Die Wohnung des getrennt lebenden Partners ist über den evtl. versicherten Wohnungs- und Grundstücks-RS ebenfalls noch mitversichert.
Je nach Stand der dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen kann der VN jedoch verlangen, dass sein von ihm getrennt lebender Partner vom Versicherungsschutz aus-
geschlossen wird; wenn ein Leistungsfall von dem vom VN getrennt lebenden Ehepartner
eingereicht wird, holt der Versicherer ggf. erst die Zustimmung des Versicherungsnehmers.

Nach der Scheidung steht der Versicherungsschutz nur noch dem Versicherungsnehmer zur Verfügung. Der andere Partner kann bei Bedarf einen eigenen Rechtsschutz-Vertrag ab- schließen; er sollte z.B. bedenken, dass er im eventuell versicherten Verkehrs-Rechtsschutz im bisherigen Vertrag als Fahrer, Fahrzeuginsasse, Fußgänger, usw. mitversichert galt (mögliche Versicherungsbausteine: Privat-, Berufs-, Verkehrs-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz).

Wenn sich mit der Trennung auch andere Umstände ändern (z.B. Selbständigkeit / Nicht- selbständigkeit, zusätzlicher Wohnort, Wegzug ins Ausland), sind diese dem Versicherer mitzuteilen; ggf. kann der bisherige Vertrag je nach den Zeichnungsrichtlinien des Versicherers nicht fortgeführt werden.

Wenn Kinder vorhanden sind:

Sind Kinder vorhanden, bleiben diese auch weiterhin nach der Scheidung über den früheren Versicherungsnehmer mitversichert.

Wenn keine Kinder vorhanden sind:

Der Vertrag kann ggf. auf den „Single-Tarif“ umgestellt werden; sollte jedoch ein neuer Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN leben, so sind die Voraussetzungen für den „Single-Tarif“ bei vielen Versicherern nicht mehr gegeben (z.B. alleinstehend = nicht verheiratet, in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend und /oder keine eheähnliche Lebensgemeinschaft führend).

Hinweis:
Die Kosten für das Scheidungsverfahren werden i. d. R. von der Rechtsschutzversicherung nicht gedeckt; je nach Tarif können die Beratungsgebühren für ein erstes Gespräch bzgl. Familien- und Erbrecht versichert sein. Je nach Versicherer kann der Versicherungsnehmer sich jedoch u. U. weigern, über seine Rechtsschutzversicherung die Beratungskosten des Noch-Ehepartners für die anstehende Scheidung laufen zu lassen.
Alternativ zum üblichen Scheidungsweg mit zwei Anwälten, die jeweils für die Forderungen ihrer Mandanten einstehen, gibt es die Mediation (auch Vermittlung genannt). Bei diesem vor- oder außergerichtlichen Weg der Konfliktbearbeitung zwischen zwei Partnern vermittelt ein neutraler Dritter, der Mediator. Es geht hier nicht um die Klärung der Probleme und Fehler aus der Vergangenheit, sondern um Findung einer friedlichen Lösung für die Trennungsfolgen und um Erarbeitung eines gemeinsamen Konsenses, dem beide Partner zustimmen. Manche Ver- sicherer übernehmen die Mediationskosten.



b) Krankenversicherungen

Kranken:

Wenn ein oder beide Ehegatten privat krankenversichert sind:

Wenn beide Ehegatten in einem Vertrag privatversichert sind, haben sie gemäß der Allge- meinen Bedingungen für die Krankenversicherung im Falle einer Scheidung das Recht, ihre Vertragsteile als selbständige Versicherungsverhältnisse fortzusetzen. Die bisher mitver-sicherte Person, die nun einen eigenen Vertrag beim bisherigen Versicherer fortführt, kann ggf. einer erneuten Gesundheitsprüfung unterliegen. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Ist nur ein Elternteil privat versichert und der andere gesetzlich, können die Kinder nach der Scheidung beim gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert werden, unabhängig davon, welcher Elternteil das Sorgerecht hat. So können die Kinder beim privat Versicherten wohnen, trotzdem jedoch über den anderen gesetzlich versicherten Elternteil versichert sein. Üblicherweise wird das Kind bei demjenigen mitversichert, bei dem es lebt.

Wenn beide Ehegatten familienversichert bei einer GKV sind:

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wenn nur ein Ehepartner berufstätig ist, Ehe-
partner und Kinder beitragsfrei mitversichert. Nach einer Scheidung wird die Familienver- sicherung nicht mehr fortgesetzt bzw. muss neu geregelt werden. Der nicht mehr mitver- sicherte Ehegatte hat nach der Scheidung drei Monate Zeit, um sich selbst zu versichern. Solange besteht der bisherige Versicherungsschutz fort. Nach dieser Frist ist die Kranken- versicherung des anderen Ehegatten nicht verpflichtet, den bisher nicht selbst versicherten Ehegatten aufzunehmen. Der Schutz in einer gesetzlichen Krankenversicherung kann unter Umständen verloren gehen.

Waren und sind die Eheleute jedoch beide berufstätig, bleibt die Krankenversicherung auch nach der rechtkräftigen Scheidung bestehen. Die Kinder sind bei dem besser verdienenden Partner versichert.

c) Lebens- und Rentenversicherungen

Private Rentenversicherung:

Bei einer Scheidung werden Rentenansprüche im so genannten Versorgungsausgleich abge-
glichen. Dabei soll dem Partner, der z. B. wegen Kindererziehung in gemeinsamen Ehejahren weniger Rentenpunkte sammeln konnte, eine bessere Versorgung gewährleistet werden.
Auch bei einer späteren weiteren Ehe bleibt der Versorgungsausgleich aus der alten Ehe erhalten.

Falls nicht der eher seltene Fall eines Ehevertrages vorliegt, werden die im Laufe der Ehe erworbenen Rentenansprüche im Versorgungsausgleich gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt. Dem Vertrag des zum Ausgleich verpflichteten Partners wird unter Umständen Kapital entnommen. Hieraus wird eine beitragsfreie Rentenversicherung für den Ausgleichsbe-
rechtigten gebildet. Die Rentenversicherung des anderen Partners wird entsprechend gesenkt.



Leben:


Nach einem BGH-Urteil ist bei der Formulierung „bezugsberechtigt für den Fall des Todes ist der Ehegatte der versicherten Person“ derjenige Ehegatte gemeint, der bei Vertragsabschluss mit der VP verheiratet war und nicht derjenige beim Todeszeitpunkt.
Nach einer Trennung kann es daher nötig sein, die jeweils bezugsberechtigte Person für den Todesfall, ggf. auch für den Erlebensfall zu ändern oder bei einer Versicherung auf das Leben des Partners den Versicherungsnehmer.
Häufig ist der geschiedene Ehegatte als begünstigte Person im Versicherungsvertrag benannt. Wurde der Expartner widerruflich als Begünstigter eingetragen, genügt ein formloses Ände- rungsschreiben. Wurde er hingegen unwiderruflich als Begünstigter eingetragen, geht die Änderung nur mit seiner Zustimmung.

Kapital-LV auf den Todes- und Erlebensfall:

Wenn der VN die Versicherung nicht fortsetzen will, wird vom aktuellen Rückkaufswert der Rückkaufswert abgezogen, der eventuell in die Ehe eingebracht wurde. Die Differenz hiervon, also der Zugewinn, wird zwischen den beiden Ex-Ehepartnern aufgeteilt.
Anstelle der Kündigung bietet sich die Möglichkeit, die Police zu verkaufen. Eventuell ist der Verkaufswert der Police höher als der von der Versicherung zu zahlende Rückkaufswert.
Es sollte jedoch die evtl. Versteuerung des Rückkaufswertes beachtet werden (z.B. LV-Vertrag jünger als 12 Jahre bzw. Vertragsabschluss nach 01.01.05)

Wird der Vertrag fortgesetzt, ermittelt sich der aufzuteilende Zugewinn aus dem Zeitwert der Versicherung, der in der Regel höher ist als der Rückkaufswert. Dem ausgleichsberechtigten Partner wird dann ein unwiderrufliches Bezugsrecht in Höhe des ermittelten Anspruchs einge-
räumt. Der Zugewinn wird also erst bei Ablauf des Vertrags oder im Todesfall gezahlt.

Risikoversicherung auf den Todesfall:

Bei der Risikoversicherung, die nur Leistungen im Todesfall vorsieht, ist kein Vermögenswert vorhanden. Bei einer Scheidung muss also nicht umgerechnet werden.

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